[Bay]BezO
Verweise
in Art. 90 [Bay]BezO
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Bezirksordnung
Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.
Quelle: BAY
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