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Verweise
in Art. 71 [Bay]BezO

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Bezirksordnung

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Kommunalrecht

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
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