[Bay]BezO Bezirksordnung
[Bay]BezO
Bezirksordnung
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Kommunalrecht
(1)
1Der Bezirkstag ist zuständig,
- 1.die Beamtinnen und Beamten des Bezirks ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- 2.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
(2)
1Für Beamtinnen und Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten. 2 Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung.
(3)
1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamtinnen und Bezirksbeamten ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. 2Sie führen die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten.
(4)
1Bezirksbedienstete müssen die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen. 2Zu ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der psychiatrischen Fachkrankenhäuser der Bezirke und zu deren Stellvertretung können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem psychiatrischen Fachkrankenhaus ausgeübt haben und besondere Kenntnisse für die Leitung eines psychiatrischen Fachkrankenhauses besitzen.
(5)
Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
(6)
1Der Stellenplan (Art. 56 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
Quelle: BAY
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