[Bay]BezO
Verweise
in Art. 34 [Bay]BezO

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Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Der Bezirkstag ist zuständig,
  • 1.
    die Beamtinnen und Beamten des Bezirks ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  • 2.
    die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
 2Befugnisse nach Satz 1 kann der Bezirkstag dem Bezirksausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3Der Bezirkstag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragen; Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkstags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Bezirkstags.
(2)
1Für Beamtinnen und Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten. 2 Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung.
(3)
1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamtinnen und Bezirksbeamten ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. 2Sie führen die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten.
(4)
1Bezirksbedienstete müssen die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen. 2Zu ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der psychiatrischen Fachkrankenhäuser der Bezirke und zu deren Stellvertretung können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem psychiatrischen Fachkrankenhaus ausgeübt haben und besondere Kenntnisse für die Leitung eines psychiatrischen Fachkrankenhauses besitzen.
(5)
Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
(6)
1Der Stellenplan (Art. 56 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
Quelle: BAY
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