[Bay]BezO Bezirksordnung
[Bay]BezO
Bezirksordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Der Bezirkstag besteht aus den Bezirkstagsmitgliedern (Bezirksrätinnen und Bezirksräte). 2Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2)
In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen, als Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen.
(3)
Das Nähere regelt das Bezirkswahlgesetz.
(4)
1Bezirksrätinnen und Bezirksräte können nicht sein
- 1.Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks,
- 2.leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bezirk mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
- 3.Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regierung, die unmittelbar mit Aufgaben des Bezirks befasst sind (Art. 35a und 35b),
- 4.Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befasst sind,
- 5.Bezirksrätinnen und Bezirksräte eines anderen Bezirks.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 23 [Bay]BezO
Keine Notizen vorhanden.