[Bay]BezO
Verweise
in Art. 18 [Bay]BezO

[Bay]BezO  
Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1In den Satzungen können die Bezirke insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln. 2In diesen Satzungen können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzungen).
(2)
In Satzungen nach Absatz 1 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von dem Bezirk mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 18 [Bay]BezO
Keine Notizen vorhanden.