BayBesG
Verweise
in Art. 98 BayBesG
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
1Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen nach Anlage 9. 2Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. 3Der Vergütungssatz für Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern, deren Eingangsamt nicht der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. des maßgebenden Satzes nach Anlage 9 gewährt. 4 Art. 14 Satz 2 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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