BayBesG
Verweise
in Art. 95 BayBesG
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Quelle: BAY
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