BayBesG
Verweise
in Art. 95 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

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Beamtenrecht

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Quelle: BAY
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