BayBesG
Verweise
in Art. 93 BayBesG
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.
Quelle: BAY
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