BayBesG
Verweise
in Art. 72 BayBesG

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Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
1Funktions-Leistungsbezüge können an Mitglieder der Hochschulleitung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden. 2Gleiches gilt für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane oder Dekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen).
(2)
1Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen. 2Eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung soll berücksichtigt werden. 3Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise leistungs- oder erfolgsabhängig ausgestaltet werden.
(3)
Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.
Quelle: BAY
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