BayBesG
Verweise
in Art. 46 BayBesG

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Bayerisches Besoldungsgesetz

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Beamtenrecht

1Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2 Art. 25 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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