BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2)
1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2 Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Beamtenrecht
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zu Art. 40 BayBesG
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