BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
1Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. 2Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 3Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:
– | Messzahl bis 1 000 | Besoldungsgruppe A 15, |
– | Messzahl von 1 001 bis 2 000 | Besoldungsgruppe A 16, |
– | Messzahl von 2 001 bis 4 000 | Besoldungsgruppe B 2, |
– | Messzahl von 4 001 bis 6 000 | Besoldungsgruppe B 3, |
– | Messzahl von 6 001 bis 10 000 | Besoldungsgruppe B 4, |
– | Messzahl von mehr als 10 000 | Besoldungsgruppe B 5. |
Quelle: BAY
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