BayBesG
Verweise
in Art. 19 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2)
1Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. 2Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
Quelle: BAY
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