BayBesG
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Verweise
in Art. 16 BayBesG

BayBesG  

Bayerisches Besoldungsgesetz

(1)
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2)
1Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 5,5 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.
Quelle: BAY
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