BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Bestimmung des Sachbezugswerts und dessen Anrechnung nach Abs. 1 trifft für den Bereich des Staates das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.
(3)
Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung einer Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen Mietwert.
Quelle: BAY
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