BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
1Am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 innehaben, werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 zugeordnet. 2 Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
(2)
1Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor, einer Professorin oder einem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge. 2Mehrere monatliche Hochschulleistungsbezüge verringern sich höchstens bis zu ihrer jeweiligen Hälfte in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 erreicht ist:
- 1.unbefristete Leistungsbezüge,
- 2.befristete Leistungsbezüge, sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen,
- 3.Funktionsleistungsbezüge.
Quelle: BAY
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