BayBesG
Verweise
in Art. 106a BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
1Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 2Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der Stufe 2 nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 erhalten haben, werden jeweils der Stufe 3 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 3Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre.
(2)
Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 nach Abs. 1 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 oder des Art. 47 Abs. 2 Satz 1.
(3)
1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. 2Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. 3Stufenfestsetzungen für am 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 unberührt. 4Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 3 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.
Quelle: BAY
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