[Bay]BauVorlV
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Verweise
in § 6 [Bay]BauVorlV

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Bauvorlagenverordnung

Vorzulegen sind:
  • 1.
    ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer darstellt (§ 7),
  • 2.
    in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO die Erklärung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit angebauter Gebäude.
Quelle: BAY
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