[Bay]BauVorlV
Verweise
in § 6 [Bay]BauVorlV
[Bay]BauVorlV
Bauvorlagenverordnung
Vorzulegen sind:
- 1.ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer darstellt (§ 7),
- 2.in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO die Erklärung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit angebauter Gebäude.
Quelle: BAY
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