[Bay]BauVorlV
Verweise
in § 13 [Bay]BauVorlV
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Bauvorlagenverordnung
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Quelle: BAY
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