[Bay]AGVwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
[Bay]AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1)
1Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung vom Bezirksausschuß gewählt. 2 Art. 42 Abs. 3 der Bezirksordnung ist anzuwenden.
(2)
Für den beim Verwaltungsgericht Regensburg zu bestellenden Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter wählt der Bezirkstag Niederbayern je vier, der Bezirkstag Oberpfalz je drei Vertrauensleute und Vertreter.
(3)
1Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. 2Die §§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 VwGO gelten entsprechend; über die Befreiung von der Übernahme oder der weiteren Ausübung des Amts und über die Entbindung von diesem Amt entscheidet der Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung der Bezirksausschuß.
Quelle: BAY
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