[Bay]AGVwGO
Verweise
in Art. 7 [Bay]AGVwGO

[Bay]AGVwGO  
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1)
1Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. 2Sie bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration.
(2)
1Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. 2Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.
(3)
Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu Art. 7 [Bay]AGVwGO
Keine Notizen vorhanden.