BayAbfG
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Verweise
in Art. 29 BayAbfG

BayAbfG  

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    sich entgegen Art. 10 Abs. 1 nicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH bedient,
  • 2.
    entgegen den Verboten des Art. 14 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt oder
  • 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 27 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Quelle: BAY
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