BayAbfG
Verweise
in Art. 24 BayAbfG
BayAbfG
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.
Quelle: BAY
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