BausparkV
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in § 10 BausparkV

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Bausparkassen-Verordnung

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Quelle: BMJ
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