BauSparkG Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
Quelle: BMJ
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