BauPG Bauproduktengesetz
BauPG
Bauproduktengesetz
Spezialisierungen
Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Notizen
zu § 4 BauPG
Keine Notizen vorhanden.