BauPG
Verweise
in § 4 BauPG

BauPG  
Bauproduktengesetz

Spezialisierungen

Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Quelle: BMJ
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