BauO 2018 NRW
Verweise
in § 16 BauO 2018 NRW
BauO 2018 NRW
Landesbauordnung 2018 NRW
(1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Quelle: Justizportal NRW
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