BauO 2018 NRW
Verweise
in § 13 BauO 2018 NRW
BauO 2018 NRW
Landesbauordnung 2018 NRW
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser Schnee, Eis,, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Quelle: Justizportal NRW
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