BauKaG NRW Baukammerngesetz NRW
BauKaG NRW
Baukammerngesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt am 14. März 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, außer Kraft.
Quelle: Justizportal NRW
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