BauKaG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 42 BauKaG NRW

BauKaG NRW  

Baukammerngesetz NRW

(1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1, 3 oder 4 oder § 24 Absatz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(2) Mit Geldbuße bis zu 100 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(3) Die jeweilige Baukammer ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Baukammer. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 42 BauKaG NRW
Keine Notizen vorhanden.