BauKaG NRW
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in § 31 BauKaG NRW

BauKaG NRW  

Baukammerngesetz NRW

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, findet § 30 mit Ausnahme von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis f sowie Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 abgeschlossen, kann der Anspruch gegenüber Auftraggebern wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 entsprechen.
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