Verweise
in § 231 BauGB
BauGB
Baugesetzbuch
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
Quelle: BMJ
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