BauGB Baugesetzbuch
BauGB
Baugesetzbuch
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1.
- den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
- 2.
- die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
- 3.
- die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
Quelle: BMJ
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