BauGB
Verweise
in § 202 BauGB

BauGB  
Baugesetzbuch

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Baurecht

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Quelle: BMJ
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