BauGB Baugesetzbuch
Baurecht
- 1.
- bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
- 2.
- der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
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Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
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Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
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Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |