BATZV
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in § 5 BATZV

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Beamtenrecht

Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Stellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort.
Quelle: BMJ
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