BArtSchV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 3 BArtSchV

BArtSchV  

Bundesartenschutzverordnung

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensisAmerikanischer Biber
Chelydra serpentinaSchnappschildkröte
Macroclemys temminckiiGeierschildkröte
Sciurus carolinensisGrauhörnchen.

Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Es ist verboten,
1.
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
2.
Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 3 BArtSchV
Keine Notizen vorhanden.