BArtSchV Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 1 BArtSchV
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