Verweise
in § 19 BArchG
BArchG
Bundesarchivgesetz
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
- 2.
- Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.
Quelle: BMJ
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