BAföG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 65 BAföG

BAföG  

Bundesausbildungsförderungsgesetz

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
1.
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
3.
(weggefallen)
4.
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
5.
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Familienrecht
Notizen
zu § 65 BAföG
Keine Notizen vorhanden.