BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
- 1.
- zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
- 2.
- zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 53 BAföG
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