BAföG
Verweise
in § 30 BAföG

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Bundesausbildungsförderungsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Quelle: BMJ
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