Verweise
in § 30 BAföG
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Quelle: BMJ
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