BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
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