BÄO
Verweise
in § 9 BÄO

BÄO  
Bundesärzteordnung

Spezialisierungen

Medizinrecht

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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