BÄO
Verweise
in § 1 BÄO

BÄO  
Bundesärzteordnung

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
Quelle: BMJ
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