Verweise
in § 38 AZRG
AZRG
AZR-Gesetz
(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
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