Verweise
in § 35 AZRG
AZRG
AZR-Gesetz
Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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