AZRG
Verweise
in § 17b AZRG

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AZR-Gesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zum Ausweispapier.
Quelle: BMJ
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