AWV Außenwirtschaftsverordnung
AWV
Außenwirtschaftsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 60a AWV
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