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Verweise
in § 33 AWV

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Außenwirtschaftsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn
1.
die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,
2.
die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder
3.
die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
Quelle: BMJ
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